A.DAUB Executive Search & Coaching
Charakterköpfe für Starke Unternehmen
Fritz-Ungerer-Str. 4A
75179 Pforzheim
Kontakt:
Telefon: 0049-7231-280218-0
eMail: [email protected]
Internet: www.a-daub.de
Geschäftsführer: Alexander Daub
Sitz der Gesellschaft: Pforzheim
Umsatzsteuer-Ident. Nr.: DE231003130
1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten, sofern keine abweichenden Regelungen (z.B. ein entsprechender Rahmenvertrag) vereinbart sind, für alle, auch zukünftigen, Geschäftsbeziehungen auf dem Gebiet Executive Search zwischen dem Unternehmen A.DAUB Executive Search & Coaching, nachfolgend jeweils nur: A.DAUB, als Personaldienstleister und dem Besteller (nachfolgend jeweils nur: Kunde, gemeinsam: Parteien), zum Zwecke der Vermittlung eines Arbeitnehmers zur Besetzung der im Auftrag bzw. des Auftragsbestätigungsschreibens benannten offenen Stelle.
2. Verschwiegenheit / Datenschutz
A.DAUB bekommt zur Durchführung dieser Personalvermittlung vom Kunden alle erforderlichen Auskünfte, die zur Stellenbesetzung notwendig sind, erteilt.
A.DAUB wird diese Auskünfte vertraulich behandeln und nur im Rahmen des konkreten Executive Search Auftrages verwenden. Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Personalvermittlung zugänglich gemachten Daten der Stellensuchenden nur zu dem Zweck zu verarbeiten oder zu benutzen, zu dem sie ihm befugter Maßen übermittelt worden sind. Nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit löscht der Kunde die ihm zugänglich gemachten personenbezogenen Daten der Stellensuchenden, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Die Parteien verpflichten sich, über alle ihnen während der Vertragsdauer bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf Informationen, die von der anderen Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden. Im Übrigen verpflichten sich die Parteien, im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erlangte Unterlagen oder Daten oder sonstige nicht allgemein zugängliche Informationen Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die für jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe ersichtlich für keine der Parteien von Nachteil ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, sofern eine Partei gesetzlich zur Auskunft verpflichtet oder die Auskunft aus rechtlichen Gründen gegenüber Behörden oder zur Wahrung von Rechtsansprüchen gegenüber Gerichten erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.
Der Kunde verpflichtet sich gegenüber A.DAUB, alle personenbezogenen Daten, die ihm von A.DAUB übermittelt werden, ausschließlich für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verarbeiten und alle datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere DSGVO und BDSG neu, zu beachten. Angemessenen Weisungen von A.DAUB zum Umgang mit solchen personenbezogenen Daten, die der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften dienen, hat der Kunde Folge zu leisten. Der Kunde hat insbesondere personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung eine weitere Speicherung nicht mehr erfordert und keine anderweitigen gesetzlichen Verpflichtungen zur weiteren Speicherung bestehen. Möchte der Kunde die Daten zulässig für einen anderen Zweck verarbeiten, hat der Kunde nicht nur die betroffene Person, sondern auch A.DAUB zu informieren. Weiter verpflichtet sich der Kunde, alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu treffen.
3. Konkurrenzausschluss:
A.DAUB verpflichtet sich, den Kunden über mögliche Konkurrenzkonflikte mit anderen Unternehmen zu informieren und gewährt auf Verlangen Konkurrenzausschluss für im Einzelnen festzulegende Produkt- und Dienstleistungsbereiche zu Gunsten von A.DAUB.
Der Kunde verpflichten sich, während der Laufzeit des Vertrages mit A.DAUB, sowie für einen Zeitraum von 24 Monaten danach, keine Mitarbeiter*innen von A.DAUB, die mit der Erarbeitung des vertragsgegenständlichen Projektes betreut waren, einzustellen oder in sonstiger Weise zu beschäftigen oder ihnen derartige Angebote zu unterbreiten.
Gleichzeitig verpflichtet sich A.DAUB, während der Laufzeit des Vertrages sowie für einen Zeitraum von 24 Monaten danach, keine Mitarbeiterinnen des Kunden abzuwerben, einzustellen oder in sonstiger Weise zu beschäftigen oder ihnen entsprechende Angebote zu unterbreiten.
4. Honorar
Wird nach Vorlage des Personalprofils zwischen dem von A.DAUB vorgestellten Bewerber und dem Kunden oder einem mit diesem im Sinne des § 15 Aktiengesetz rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ein Dienst- oder Arbeitsvertrag geschlossen, wird unwiderleglich vermutet, dass dieser Vertragsabschluss durch die Tätigkeit von A.DAUB initiiert wurde.
A.DAUB hat in diesem Fall gegenüber dem Kunden Anspruch auf Zahlung eines Vermittlungshonorars in Höhe von 30 % des Bruttojahresgehalts des vermittelten Bewerbers. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird jeweils zusätzlich berechnet. Das Vermittlungshonorar ist in drei Teilbeträgen zu entrichten:
Erste Teilzahlung (1/3) bei Beauftragung durch den Kunden,
Zweite Teilzahlung (1/3) bei Unterzeichnung des Arbeits- oder Dienstvertrags zwischen dem Bewerber und dem Kunden,
Dritte Teilzahlung (1/3) nach bestandener Probezeit des vermittelten Bewerbers.
Unter Bruttojahresgehalt wird dabei das gesamte, dem Bewerber beim Kunden vertraglich zustehende Entgelt verstanden, inklusive freiwilliger Zulagen, Gratifikationen, Tantiemen, 13./14. Monatsgehälter sowie geldwerter Vorteile aus Sachbezügen. Der Kunde ist verpflichtet, A.DAUB über den Abschluss des Dienst- bzw. Arbeitsvertrages unverzüglich in Kenntnis zu setzen sowie auf Verlangen von A.DAUB jederzeit schriftlich Auskunft über den Zeitpunkt des Abschlusses des Dienst- oder Arbeitsvertrages bzw. der Tätigkeitsaufnahme und die Höhe und Zusammensetzung des jeweiligen Bruttojahresgehaltes zu geben.
Von Nr. 3 Absatz 2 abweichende Honorare bzw. Sonderkonditionen sind nur gültig, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart sind.
5. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug ist A.DAUB berechtigt, Mahngebühren in angemessener Höhe zum Aufwand, Rechnungshöhe und Zahlungsverzug zu erheben.
6. Vorstellungskosten
Die Vorstellungskosten eines Bewerbers sind vom Kunden zu übernehmen, es sei denn A.DAUB hat ohne einen gesonderten Auftrag des Kunden hierzu die Vorstellung veranlasst.
7. Urheber- & Nutzungsrechte, Eigentum
Sämtliche von A.DAUB angefertigten Entwürfe, Konzepte, Ideen, Werke etc. sind urheberrechtlich geschützte Werke i.S.d. § 2 UrhG, und zwar selbst dann, wenn diese nicht die Erfordernisse des § 2 UrhG erfüllen. Sämtliche Leistungen von A.DAUB dürfen deshalb nicht ohne Zustimmung von A.DAUB über den Vertragszweck hinaus genutzt oder bearbeitet werden. Im Falle einer Rechteübertragung richtet sich deren Umfang in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck; § 31 Abs. 5 UrhG findet entsprechende Anwendung. Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages auf den Kunden über.
8. Haftung
A.DAUB übernimmt keine Haftung für die persönliche, körperliche, charakterliche und fachliche Eignung des auf Grund ihrer Vermittlung vom Kunden ausgewählten Stelleninhabers. Mit Abschluss des Arbeitsverhältnisses bzw. mit Arbeitsbeginn trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für die getroffene Auswahl. Für vom Stelleninhaber abgegebene Erklärungen oder von diesem begangene oder diese zuzurechnenden Handlungen haftet A.DAUB nicht.
9. Gewährleistung
Die Vermittlung der Arbeitnehmer erfolgt grundsätzlich unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. A.DAUB wird jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ausschließlich aus Gründen der Kulanz für den Fall, dass der Stelleninhaber innerhalb der geltenden arbeitsvertraglichen Probezeit aus dem Unternehmen des Kunden ausscheidet, versuchen, adäquaten Ersatz zu bieten. Für diese Vermittlung berechnet A.DAUB 50% des Honorars, welches für den ursprünglichen Stelleninhaber von dem Kunden bezahlt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit aus betriebsbedingten Gründen erfolgt ist.
10. Begründung sonstiger Geschäftsverhältnisse
Sollte statt der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses der Kunde mit der vermittelten Person ein sonstiges Vertragsverhältnis begründen, insbesondere ein Handelsvertretungsvertragsverhältnis oder freies Mitarbeiterverhältnis, gelten die übrigen Regelungen analog. Das Vermittlungshonorar beträgt in diesem Fall
30% des Bruttojahreseinkommens, wobei im Falle einer ausschließlich erfolgsabhängigen Vergütung und damit einer fehlenden Bestimmbarkeit des Honorars der ursprünglich im Vertrag vereinbarte Betrag geschuldet ist.
Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich fixiert werden.
11. Sicherung der Leistung
Die beauftragten Leistungen können vom
Kunden nicht storniert werden, wenn A.DAUB den Grund hierfür nicht zu verantworten hat.
Eine Kündigung oder ein Rücktritt vom Vertrag ist nach Auftragserteilung ausgeschlossen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen oder
sich beide Parteien gemeinschaftlich einigen. Bereits begonnene oder vollständig erbrachte Leistungen gelten als abgenommen und sind in vollem Umfang
zu vergüten. Im Falle einer
vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den Kunden verpflichtet sich dieser, die bis dahin angefallenen Aufwendungen sowie den entgangenen
Gewinn von A.DAUB zu ersetzen.
A.DAUB ist berechtigt, bereits begonnene Arbeiten bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung zurückzuhalten oder nicht freizugeben.
12. Schlussbestimmung
A.DAUB erklärt, vom Stellenbewerber die Erlaubnis zur Weitergabe personenbezogener Daten an den Kunden zu haben. Der Kunde erklärt, dass der die Personalvermittlung beauftragende Arbeitnehmer bevollmächtigt und zeichnungsberechtigt ist. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame Regelung durch eine wirksame ersetzen.
13. Rechtswahl, Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Pforzheim, soweit der Kunde Kauffachkraft, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsabschluss seinen oder ihren Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein oder ihr Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu ersetzen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Kunden deutsches Recht anwendbar.